Geschäftsordnung (Stand 02.05.2025)

Geschäftsordnung (Stand 02.05.2025)

A. Allgemeines

§1. Zweck, Erlass und Allgemeines

  1. Die Geschäftsordnung gilt für den Verein nach $\S, 10.4$ der Satzung.
  2. Die Geschäftsordnung regelt den groben Ablauf von Mitgliederversammlungen, die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse, sowie die maximale Höhe von rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen durch den Vorstand.
  3. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Die Satzung, die Geschäftsordnung, der Code-of-Conduct, die Protokolle der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Sitzungen des Vorstands sind für Mitglieder öffentlich abzuspeichern, um eine Möglichkeit zur Einsicht zu jeder Zeit sicher zu stellen.
  5. Diese Geschäftsordnung wurde durch Mitgliederentscheid am 02.05.2025 beschlossen.

$2. Awareness-Beauftragte

  1. Awareness-Beauftrage bieten den Mitgliedern des Vereins und Teilnehmenden von Veranstaltungen Unterstützung gegen Diskriminierung, übergriffiges Verhalten und sexuelle Belästigung im Zusammenhang mit dem Verein.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt Awareness-Beauftragte jeweils auf die Dauer von einem Jahr. Nach Möglichkeit sollten mindestens zwei Awareness-Beauftragte gewählt werden. Außerdem sollten nach Möglichkeit mindestens eine FLINTA* Person und Personen aus Randgruppen beauftragt werden.
  3. Die Awareness-Beauftragen geben dem Verein ein Awareness-Konzept, welches der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Das Awareness-Konzept muss Ausführungen zu den folgenden Punkten enthalten:
    1. Kontaktmöglichkeiten der Awareness-Beauftragten während Veranstaltungen
    2. Kontaktmöglichkeiten der Awareness-Beauftragten abseits von Veranstaltungen
    3. Handlungsempfehlungen für Helfer*innen von betroffenen Personen
    4. Handlungsempfehlungen für Awareness-Beauftragte
    5. Selbstschutz von Awareness-Beauftragten
    6. Kommunikation mit dem Vorstand oder den Veranstaltungsverantworlichen
    7. Bekanntmachung des Awareness-Konzepts
  4. Die Kontaktinformationen der Awareness-Beauftragten sind so zu veröffentlichen, dass ohne Verfolgbarkeit auf sie zugegriffen werden kann. Die Kommunikation mit Awareness-Beauftragten muss außerdem ohne die Einbeziehung von Dritten möglich sein.
  5. Awareness-Beauftragte dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ist die Kommunikation mit einem Awareness-Beauftragen in einer Situation nicht möglich oder unerwünscht bietet der Vorstand eine zweite Instanz. Der Vorstand unterstützt wo möglich und nötig die Awareness-Beauftragten bei ihrer Arbeit.
  6. Awareness-Beauftragte können vom Vorstand beim Ausschluss von Mitgliedern und beim Ausschluss von Teilnehmenden von Veranstalungen zurate gezogen werden.
  7. Awareness-Beauftragte können ihr Amt jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand niederlegen, welcher dann die Mitglieder des Vereins über die Niederlegung informiert. Awareness-Beauftragte können von der Mitgliederversammlung frühzeitig ihres Amtes enthoben werden. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt als Awareness-Beauftragte*r.

B. Regelungen für die Mitgliederversammlung

§3. Regelungen zur Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlungsleitung wird durch ein Mitglied des Vorstands übernommen.
  2. Das Protokoll wird durch ein freiwilliges Mitglied des Vereins geführt. Nach Möglichkeit sollte dieses Mitglied vor Ort anwesend sein und nicht dem Vorstand angehören. Der Protokollführer wird durch die Versammlungsleitung aus den sich freiwillig meldenden Mitgliedern bestimmt. Nach $\S, 9.9$ der Satzung umfasst das Protokoll die folgenden Punkte:
    1. Ort und Tag der Versammlung
    2. Name der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Angaben zu den gefassten Beschlüssen mit genauen Abstimmungsergebnissen
    5. die Unterschrift der Versammlungsleitung und die Unterschrift der protokollführenden Person.
  3. Falls ein Mitglied grob gegen den Code-of-Conduct verstößt, kann es von der Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

$4. Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung läuft nach den folgenden Punkten in der angegebenen Reihenfolge ab:

  1. Ein Protokollführer wird durch die Versammlungsleitung bestimmt.
  2. Die Versammlungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit fest. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, müssen die folgenden Ablaufpunkte nicht befolgt werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins können neue Tagesordnungspunkten (TOPs) zusätzlich zu den in der Tagesordnung aufgeführten TOPs vorschlagen.
  4. Die Mitgliederversammlung stimmt über die versandte Tagesordnung, die neu vorgeschlagenen TOPs und deren Reihenfolge ab. Sind Entscheidungen zur Mitgliedschaft von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung zu treffen, dann sind diese priorisiert zu behandeln. Dies bildet die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Versammlungsleitung arbeitet die TOPs der Tagesordnung in der beschlossenen Reihenfolge mit der Mitgliederversammlung ab.
  6. Die Mitglieder haben die Gelegenheit sonstige Punkte anzubringen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch die Versammlungsleitung beendet.

$5. Diskussionskultur während der Mitgliederversammlung

  1. Redezeiten sind
    1. auf $10$ Minuten begrenzt, wenn ein einzelnes Mitglied vorträgt und
    2. auf $30$ Minuten begrenzt, wenn es sich um eine allgemeine Diskussion handelt.
  2. Redner für die Pro- und die Contra-Seite sind auf maximal drei Sprecher pro Seite begrenzt.
  3. Wurde die Grenze für die Redezeiten oder die Grenze für die Redner erreicht oder ist ein Erreichen dieser Grenzen vorhersehbar, kann die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob die Redezeit oder die Anzahl der maximalen Redner erhöht werden soll.
  4. Die Durchsetzung dieser Regelungen obliegt der Versammlungsleitung.

C. Regelungen für den Vorstand

§6. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

  1. Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
  2. Trotz des Grundsatzes der Gesamtgeschäftsführung haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Schwerpunkte in der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung:
    1. Der $1.$ Vorsitzende ist zuständig für die Vertretung des Vereins nach außen und die Kommunikation mit Presse, Verbänden und anderen Vereinen. Außerdem obliegt ihm die Ladung zu Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
    2. Der $2.$ Vorsitzende ist zuständig für die Vertretung des Vereins nach außen, die Planung und die Durchführung von Veranstaltungen. Außerdem obliegen ihm Kalendereinträge und Ankündigungen.
    3. Der Finanzvorstand ist zuständig für die Verwaltung der Finanzen, die Entgegennahme von Zahlungen, den Begleich von Forderungen, das Ausstellen von Spendenquittungen, den Jahresabschluss, die Kommunikation mit dem Finanzamt, die Zusammenarbeit mit den Revisoren, Formulare und die Protokollierung von Vorstandssitzungen.

§7. Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall

  1. Vertretung nach § 26 BGB
    1. Gemäß $\S, 11.1$ der Satzung kann sowohl der $1.$ als auch der $2.$ Vorsitzende den Verein jeweils alleine nach außen vertreten.
    2. Gemäß Vorstandsbeschluss kann der Finanzvorstand von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn
    3. dies mit dem $1.$ Vorsitzenden ausdrücklich vereinbart ist oder
    4. der $2.$ Vorsitzende verhindert ist oder
    5. ein Fall des §  181 BGB vorliegt und der $1.$ Vorsitzende durch die Vertretungshandlung für den Verein persönlich betroffen ist.
  2. Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit, etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
    1. Der $1.$ Vorsitzende wird vertreten durch den $2.$ Vorsitzenden.
    2. Der $2.$ Vorsitzende wird vertreten durch den Finanzvorstand.
    3. Der Finanzvorstand wird vertreten durch den $1.$ Vorsitzenden.
  3. Der gesamte Vorstand ist unverzüglich über Vertretungen und über die voraussichtliche Dauer dieser Vertretungen zu informieren. Die Mitglieder sind innerhalb einer Woche über Vertretungen und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.

§8. Einberufung der Vorstandssitzungen

  1. Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Telefonische Versammlungen oder andere Konferenzsysteme sind zulässig.
  2. Die Sitzungen werden durch den $1.$ Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen.
  3. Hierbei ist eine Ladungsfrist von $7$ Tagen zu beachten. In dringenden Fällen oder auf Anfrage von mindestens $2$ Vorstandsmitgliedern kann auf diese Ladungsfrist verzichtet werden.

§9. Tagesordnung der Vorstandssitzungen

  1. Die Tagesordnung wird vom $1.$ Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind zu berücksichtigen. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert werden.
  2. Die Tagesordnung berücksichtigt vertagte Punkte aus vorangegangenen Sitzungen.
  3. Die Tagesordnung berücksichtigt Ergebnisse von Umlaufbeschlüssen.

§10. Ablauf der Vorstandssitzungen

  1. Die Sitzungen werden vom $1.$ Vorsitzenden geleitet. Im Vertretungsfall greifen die oben genannten Regelungen.
  2. Beschlüsse des Vorstands können auch als Umlaufbeschluss gefasst werden. Das Ergebnis von Umlaufbeschlüssen ist im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren.
  3. Auf Mitgliedsanträge soll möglichst zeitnah Feedback erfolgen. Ziel ist innerhalb von $14$ Tagen nach Eingang des Antrags den Status an das potentielle Neumitglied zu melden.
  4. Im Falle der Befangenheit eines Vorstandsmitglieds hat sich dieses Mitglied von betroffenen Beratungen und Beschlussfassungen auszuschließen.
  5. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können allerdings vom leitenden Vorstandsmitglied zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

§11. Protokollierung der Vorstandssitzungen

  1. Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  2. Protokolle der Vorstandssitzungen sind den anderen Vorständen innerhalb von einer Woche zur Verfügung zu stellen.
  3. Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern innerhalb von $2$ Wochen zur Verfügung zu stellen.
  4. Betroffene von Ergebnissen und Beschlüssen sind vor der Bereitstellung der Protokolle für die Mitglieder gesondert über diese Ergebnisse und Beschlüsse zu informieren.

§12. Beauftragte des Vorstands

  1. Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Beauftragungen vergeben.
  2. Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
  3. Die Beauftragten haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

§13. Maximale Höhe von rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen

Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von EUR $50,00$ pro Monat ermächtigt, sofern es sich um einmalige Zahlungen handelt. Diese Bestimmung betrifft das Innenverhältnis.