Satzung (Stand 10.01.2025)

Satzung (Stand 10.01.2025)

A. Allgemeines

§1. Verein, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Queere Kunst Regensburg”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Jugendarbeit insbesondere für queere Menschen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere queerer Menschen.
    2. die Förderung von Verständnis, Toleranz und Gleichberechtigung.
    3. die Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen insbesondere durch Angebote kultureller und künstlerischer Bildung.
    4. die Teilnahme an und die Mitgestaltung von Veranstaltungen auf künstlerischem und (sozio-)kulturellem Gebiet.
    5. die Ausrichtung von Veranstaltungen auf künstlerischem und (sozio-)kulturellem Gebiet.
    6. regelmäßige öffentliche Treffen zum gemeinsamen Schaffen von Kunst ohne kommerzielles Ziel.

§3. Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Personen, die Vereinsämter innehaben, sind ehrenamtlich tätig.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

B. Mitgliedschaft

$4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Arten der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliches Mitglied
    1. Ein ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen Antrag.
    3. Ein Mitglied hat volles Stimmrecht.
    4. Alle ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Code-of-Conduct entsprechend zu handeln.
    5. Alle ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Fördermitglied
    1. Ein Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt durch einen schriftlichen Antrag.
    3. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht.
    4. Alle Fördermitglieder verpflichten sich, dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Code-of-Conduct entsprechend zu handeln.
  3. Ehrenmitglied
  4. Ein Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  5. Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung und die anschließende Zustimmung des Ehrenmitglieds.
  6. Ein Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht.
  7. Alle Ehrenmitglieder verpflichten sich, dem durch die Mitgliederversammlung festgelegten Code-of-Conduct entsprechend zu handeln.

$5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Vorstand entscheidet auf Antrag des potentiellen ordentlichen Mitglieds oder Fördermitglieds über die Aufnahme. Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Der Beschluss wird der beantragenden Person schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
  2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann die beantragende Person Beschwerde einlegen, die innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung nach demselben Verfahren wie bei Ausschluss eines Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positivem Aufnahmebescheid.

$6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    2. bei natürlichen Personen mit deren Tod.
    3. nach schriftlicher Austrittserklärung eines Mitglieds.
    4. mit dem Ausschluss.
  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag eines anderen Mitglieds ausschließen, wenn
    1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
    2. das Verhalten des Mitglieds gegen den Code-of-Conduct verstößt oder
    3. in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Mitglieder die Fortsetzung des Verhältnisses mit ihm unzumutbar macht.
  3. Der Entschluss und dessen Begründung ist sowohl dem beantragenden als auch dem betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
  4. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich innerhalb von $2$ Wochen Widerspruch einlegen. Gegen eine Ablehnung des Ausschlusses kann das beantragende Mitglied schriftlich innerhalb von $2$ Wochen Widerspruch einlegen.
  5. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss durch eine Mehrheit der Mitgliederversammlung ist final.
  6. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

$7. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins können freiwillig einen Mitgliedsbeitrag in einer von ihnen frei gewählten Höhe entrichten.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

C. Organe

§8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus []{#vorstand_zusammensetzung label=“vorstand_zusammensetzung”}
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden und
    3. dem Finanzvorstand.
  3. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.

§9. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Alle anderen Mitglieder oder ihre Vertretenden, im Falle von juristischen Personen, dürfen der Mitgliederversammlung beiwohnen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  3. Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen entweder auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens $14$ Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  5. Die Mitglieder können bis spätestens $7$ Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail Anträge stellen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, und mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so wird mit Frist von $14$ Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Bei Personenwahlen erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. Andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
  8. Die Änderung der Vereinssatzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Protokoll
    1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
    2. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb einer Woche bereit zu stellen.
    3. Erfolgt innerhalb von $4$ Wochen nach Unterzeichnung der Niederschrift kein Einspruch, gilt diese als genehmigt.
    4. Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:
      1. Ort und Tag der Versammlung
      2. Name der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person
      3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
      4. Angaben zu den gefassten Beschlüssen mit genauen Abstimmungsergebnissen
      5. die erforderlichen Unterschriften
  10. Jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, ist stimmberechtigt.
  11. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§10. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  1. wählt den Vorstand gemäß $\S, 8.2$ auf die Dauer von einem Jahr.
  2. prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Finanzvorstands und erteilt die Entlastung des Vorstand.
  3. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
  4. gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die den groben Ablauf von Mitgliederversammlungen, die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse, sowie die maximale Höhe von rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen durch den Vorstand regelt.
  5. gibt dem Verein einen Code-of-Conduct, welcher die gewünschten und ungewünschten Verhaltensweisen im Umgang der Mitglieder untereinander und mit Dritten regelt. Alle Regelungen des Code-of-Conduct müssen im Einklang mit dem Vereinszweck nach $\S, 2$ sein.
  6. wählt einen oder mehrere Revisoren, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Satzung überwachen. Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand hat ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  7. entscheidet über die Aufnahme neuer Ehrenmitglieder.

$11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von §  26 BGB kann den Verein alleine, gerichtlich wie außergerichtlich, nach außen vertreten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme in der Vorstandssitzung.
  4. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den restlichen Vorstand niederlegen.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder verpflichtet innerhalb eines Monats für eine außerordentlich Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Amtes für die verbleibende Amtszeit einzuladen, falls die verbleibende Amtszeit mehr als $3$ Monate beträgt. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von $2$ Monaten nach Ausscheiden des Vorstandmitglieds statt zu finden.

$12. Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand

  1. führt die laufenden Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
  2. ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins ermächtigt, sofern es sich um einmalige Zahlungen handelt. Die maximale Höhe dieser Verpflichtungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Diese Bestimmung betrifft das Innenverhältnis.
  3. kann mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder über diese Befugnisse hinaus handeln und insbesondere Verpflichtungen, die wiederkehrende Zahlungen beinhalten eingehen. Diese Bestimmung betrifft das Innenverhältnis. Er ist verpflichtet, die Mitglieder hierüber innerhalb einer Woche zu informieren.

D. Sonstiges

§13. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Mitgliederentscheid am 10.01.2025 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, sofern der Verein zu diesem Zeitpunkt bereits im Vereinsregister eingetragen ist. Andererseits tritt sie am Tag des Beschlusses in Kraft. Es gelten die Regelungen des BGB, sofern keine abweichenden Bestimmungen getroffen wurden.

$14. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins an eine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, welche dem Vereinszweck nahesteht, zu übergeben. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck nach $\S, 2.1$ zu verwenden.